Satzung
des

Schützenvereins

St. Sebastian Wessendorf-Breul

vom 08.03.1997 in der Fassung vom 12.11.2021

§ 1

Vereinsname und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Schützenverein St. Sebastian Wessendorf-Breul“ und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ahaus eingetragen unter der Geschäftsnummer VR220.
  2. Der Schützenverein hat seinen Sitz in Stadtlohn.
 

§ 2

Zweck

  1. Der Verein ist zu dem Zweck gebildet, das traditionelle Brauchtum der historischen deutschen Schützenvereine zu fördern.
  2. Der Verein will zum Allgemeinwohl beitragen und ein gedeihliches Zusammenleben der Mitgliederfamilien fördern.
  3. Die althergebrachten Einrichtungen und Gebräuche sollen geehrt und an ihnen festgehalten werden. Die Einheit, der Bürgersinn und die Heimattreue sollen durch Zusammenkünfte und Festlichkeiten gefördert werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 3

Räumlicher Bereich (Vereinsgebiet)

  1. Das Vereinsgebiet wird eingegrenzt
  - im Norden durch den Verlauf des Breuls einschl. der Wohngebiete bis zur Berkel,
  - im Westen durch den Verlauf der Bahnallee und der ehem. WLE-Trasse in Richtung Südlohn (frühere Kirchspielgemeinde Wessendorf östlich der Stadt Stadtlohn),
  - im Süden durch den ehemaligen Grenzverlauf zwischen den früheren Kirchspielgemeinden Wessendorf und Hundewick.
  2. Die Bewohner der früheren Kirchspielgemeinde Estern können dem Verein mit allen Rechten und Pflichten beitreten.
 

§ 4

Berechtigung zur Mitgliedschaft

  1. Männliche Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Vereingebiet gemäß § 3 dieser Satzung haben, mindestens 16 Jahre alt und unbescholten sind, können die Mitgliedschaft erwerben. Der Vorstand kann für Einzelfälle Ausnahmeregelungen treffen.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch Anmeldung bei den für die einzelnen Wohngebiete zuständigen Vorstandsmitgliedern oder während des Schützenfestes beim Rechnungsführer.
  3. In strittigen Fällen beschließt der Vorstand über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen Gründe nicht angegeben werden.
 

§ 5

Verpflichtungen der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, bei Versammlungen zur rechten Zeit zu erscheinen, den Festlichkeiten beizuwohnen, den Befehlen und Anweisungen der Vorgesetzten Folge zu leisten und alles zu unterlassen, was auf das Wohl des Schützenvereins nachteilig wirken könnte.
  2. Entsprechend dem Wahlspruch „Für Bürgersinn und Heimattreue“ ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Wohle des Schützenvereins mit aufrichtigem Interesse zu dienen.
  3. Während des Schützenfestes ist jedes Mitglied verpflichtet, sich dem äußeren Erscheinungsbild des Schützenvereins anzupassen. Zum äußeren Erscheinungsbild kann der Vorstand Regelungen treffen.
 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
  a) mit dem Austritt
  b) mit dem Ausschluss
  c) mit dem Wechsel des Hauptwohnsitzes aus dem Vereinsgebiet
  2. Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Vereinsgebiet haben, bewirken ihren Austritt durch einfache Erklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Nichtzahlung der Beiträge. Bei Nichtzahlung der Beiträge ist eine Wiederaufnahme nur möglich durch Nachzahlung der rückständigen Beiträge und eines Bußgeldes. Über die Höhe des Bußgeldes kann der Vorstand eine Regelung treffen.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
  - Anstand und Sitte bei den Versammlungen und Festen gröblich verletzt
  - bei denselben Gelegenheiten den Anordnungen seiner Vorgesetzten hartnäckigen Ungehorsam entgegensetzt;
  - bei denselben Gelegenheiten ein Mitglied des Vereins vorsätzlich und gröblich beleidigt oder tätlich angreift,
  - wegen einer Mangel an Ehrgefühl zeigenden Handlung rechtskräftig verurteilt wird.
  4. Wenn ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz im Vereinsgebiet aufgibt, bleibt es Ehrenmitglied, solange es weiterhin seine Beiträge entrichtet.
 

§ 7

Versammlungen

  1. Der Vorsitzende hat jährlich eine Generalversammlung anzuberaumen, die zu Wahlen, Ernennungen, Rechnungslegung und Beratungen im Interesse des Vereins dienen soll. Wenn wenigstens 10 v.H. der Mitglieder eine Generalversammlung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen, ist der Vorsitzende verpflichtet, sie innerhalb von 14 Tagen anzuberaumen.
  2. Jährlich wird im Monat Juli oder August ein Schützenfest gefeiert.
  3. Einladungen erfolgen durch rechtzeitige schriftliche Mitteilung an die Vereinsmitglieder und durch Bekanntmachung in der Tageszeitung.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefass
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterschrieben wird.
  6. Personen, die den Ablauf einer Veranstaltung des Schützenvereins stören, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
 

§ 8

Wahlen

  1. Gewählt werden in einer Versammlung des Schützenvereins durch Stimmenmehrheit die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 9 Absatz 2 dieser Satzung sowie die Offiziere, Unteroffiziere und die Mitglieder der Wachgruppe. Wiederwahl ist möglich.
  2. Der Vorstand hat das erste Vorschlagsrecht.
  3. Die Wahl des Vorsitzenden, des Schriftführers, des Rechnungsführers, des Oberst, des Majors und deren Stellvertreter erfolgt in geheimer Abstimmung, wenn mehrere Kandidaten vorhanden sind.
  4. Auf Antrag von 10 v.H. der erschienenen Mitglieder wird in geheimer Abstimmung gewählt.
  5. Jeder Offizier und Unteroffizier hat seinen Dienstverpflichtungen nachzukommen, bis auf seinen Antrag hin der Oberst ihn von seinem Posten entbunden hat. Sollte ein Offizier oder Unteroffizier seinen Dienstverpflichtungen nicht nachkommen können, ist der Oberst berechtigt, den Posten bis zur nächsten Generalversammlung anderweitig zu besetzen.
 

§ 9

Vorstand

  1. Nach außen vertreten den Verein rechtsverbindlich im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende, der Schriftführer und der Rechnungsführer, wobei jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  2. Zum Vorstand des Vereins im Innenverhältnis gehören der Vorsitzende, der Schriftführer, der Rechnungsführer, je ein Mitglied für die eingeteilten Wohngebiete, ein Vertreter der Jugend und die Mitglieder der Thronordonnanz. Die Wahlperiode beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Falls der Vertreter der Jugend heiratet, bleibt er Vorstandsmitglied bis zum Ablauf seiner Wahlperiode. Die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden kann neben einer anderen Vorstandsfunktion wahrgenommen werden.
  3. Der Oberst und sein Stellvertreter, der Major und sein Stellvertreter, der amtierende Schützenkönig und der Leiter der Wachgruppe gehören dem Vorstand im Innenverhältnis kraft ihres Amtes an.
  4. Der Vorstand besorgt überhaupt die Schützenangelegenheiten selbständig, ist jedoch dem Schützenverein gegenüber verpflichtet.
  5. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, in der im Rahmen dieser Satzung Ausführungsbestimmungen festgelegt werden können.
 

§10

Vorstandssitzungen

  1. Der Vorsitzende ist berechtigt, Vorstandssitzungen anzuberaumen. Er ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens vier Vorstandsmitglieder eine Vorstandssitzung beantragen.
  2. Jedes Mitglied des Schützenvereins ist berechtigt, Wünsche, Vorschläge und Klagen zur Kenntnis des Vorstandes zu bringen und über deren Beratungsergebnis in Kenntnis gesetzt zu werden. Der Vorsitzende hat das Recht, Offiziere und Unteroffiziere zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es reicht eine einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
 

§ 11

Kassenverwaltung

  1. Der Rechnungsführer besorgt auf Anweisung und in den Grenzen des vom Vorstand festgesetzten Etats die Einnahmen und Ausgaben für den Verein und gibt in der Generalversammlung Bericht über die Geldangelegenheiten.
 

§ 12

Beitrag

  1. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Die Höhe wird jeweils vom Vorstand vorgeschlagen. Die Generalversammlung hat die vorgeschlagene Beitragshöhe zu beschließen.
  2. Wer zum Zeitpunkt des Schützenfestes das 18. Lebensjahr noch nicht bzw. das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat, ist von der Beitragszahlung freigestellt.
  3. Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Schützenfestes ihren Wehr- oder Zivildienst absolvieren, sind von der Beitragszahlung freigestellt.
  4. Im Einzelfall bleibt dem Vorstand vorbehalten, über Beitragsfreistellungen zu beschließen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, Regelungen über die Festsetzung von Bußgeldern, Aufnahmegebühren und Eintrittsgeldern zu treffen.
 

§ 13

Königspaar und Throngefolge

  1. Der Schützenkönig wird beim Schützenfest durch Abschuss des Vogels von der Stange ermittelt.
 

2.

  Zum Vogelschießen sind alle Mitglieder zugelassen, die zweimal den Jahresbeitrag entrichtet haben. Mitglieder, die wegen Erreichens der Altersgrenze von der Beitragszahlung freigestellt sind, müssen dem Verein seit mindestens zwei Jahren angehören. Ein Mitglied, das bereits Schützenkönig des Schützenvereins war, darf erst nach Ablauf von 10 Jahren erneut den Vogel abschießen.

  3. Das Mindestalter der Königin beträgt 18 Jahre. Die Königin muss einer Mitgliederfamilie angehören.
  4. König und Königin sollen ihren Hauptwohnsitz im Vereinsgebiet haben. Hat der König seinen Hauptwohnsitz nicht im Vereinsgebiet, muss die Königin ihren Hauptwohnsitz im Vereinsgebiet haben. Dies gilt ebenfalls für den König, wenn die Königin ihren Hauptwohnsitz nicht im Vereinsgebiet hat.
  5. Das Throngefolge soll 14 Paare nicht übersteigen. Die Thronangehörigen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und Mitgliederfamilien angehören.
  6. Aus der Vereinskasse wird bei jedem Schützenfest dem neuen Thron ein Zuschuss bewilligt, der jeweils vom Vorstand vorher festgesetzt wird.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen dieser Satzung Regelungen zu treffen, die vom Königspaar und Throngefolge einzuhalten sind.

§ 14

Eigentum des Vereins

  1. Alle aus der Vereinskasse beschafften Sachen sind zu inventarisieren und bleiben Eigentum des Vereins. Ausscheidende Mitglieder behalten kein Recht am Vereinsvermögen.
  2. Der Vorsitzende hat für die Aufbewahrung des Eigentums des Schützenvereins Sorge zu tragen. Der Vorstand hat die Pflicht, sich von der guten Aufbewahrung zu überzeugen.
 

§ 15

aufgehoben

     

§ 16

Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist ermächtigt, etwaige Beanstandungen durch das Registergericht durch Satzungsänderungen zu beheben.
 

§ 17

Auflösung des Vereins

  1. Wenn der Vorstand mit Stimmenmehrheit den Antrag auf Auflösung des Vereins für gerechtfertigt hält, so wird in der nächsten Generalversammlung nach vorheriger Bekanntmachung darüber abgestimmt. Die Auflösung des Vereins soll erfolgen, wenn 75 v.H. der Mitglieder dies beantragen. Über den Antrag kann nur abgestimmt werden, wenn mindestens 75 v.H. der Mitglieder anwesend sind.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stadtlohn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 

Stadtlohn, 12.11.2021